Ja, die gibt es tatsächlich noch, siehe unten:
Verfassung des Landes Hessen
Art. 21 Verf - Landesrecht Hessen
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. (1)
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
(1) Red. Anm.:
Beachte aber Art. 102 GG , wonach die Todesstrafe abgeschafft ist.
Vielleicht ist es in Hessen komplizierter ein Gesetz zu ändern, als das alte einfach bestehen zu lassen, zumal im Grundgesetz die Todesstrafe abgeschafft wurde.